Viele gesetzliche Änderungen bringt das Jahr 2012 mit sich. Einige Änderungen wirken sich auf die betriebliche Altersversorgung (bAV)aus.
So z. B. ändern sich die Beitragsbemessungsgrenzen und steuerfreien Beiträge zur Direktversicherung im Jahr 2012

Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) zur allgemeinen Rentenversicherung (West) steigt von 66.000 Euro auf 67.200 Euro pro Jahr.

Entsprechende erhöht sich der Höchstbeitrag zur Direktversicherung nach §3 Nr. 63 Satz 1 und 2 EStG (4% der o. g. BBG) von 220 Euro auf 224 Euro monatlich bzw. 2.688 Euro jährlich.

Unter der Berücksichtigung des Erhöhungsbetrags nach §3 Nr. 63 Satz 3 EStG beläuft sich der steuerfreie Höchstbetrag auf 374 Euro monaltich oder 4.488 Euro jährlich.

Beitragsbemessungsgrenzen (BBG)

BBG Rentenversicherung West BBG Rentenversicherung Ost BBG Krankenversicherung / Pflegeversicherung
pro Monat 5.600 Euro 4.800 Euro 3.825 Euro
pro Jahr 67.200 Euro 57.600 Euro 45.900 Euro

 

Anhebung der Altersgrenzen

Die steuerliche Förderung der betrieblichen Altersversorgung ist an Vorraussetzungen geknüpft die eine Altersversorung, Invaliditätsversorgung oder Hinterbliebenenversorgung leistet.

Um als Altersversorgungsleistung eingeordnet werden zu dürfen ist eine Versorgungsleistung ab frühestens Volldendung des 59. Lebensjahr vorgesehen. Für Versorgungszusagen, welche nach dem 31.12.2011 erteilt werden, gilt künftig statt dem vollendeten 59. Lebensjahr das vollendete 61. Lebensjahr.

Anders bei den Verträgen Riester Rente und Rürup Rente. Hier war das frühestemögliche Renteneintrittsalter auf das 60. Lebensjahr festgelegt, welches in 2012 auf jetzt frühestens 62. festgelegt worden ist.

Steuervereinfachungsgesetz 2011

Mit dem Gesetz der Steuervereinfachung ändern sich zum 01.01.2012 u. a. die Voraussetzungen für den Kindergeldanspruch anch Bundeskindergeldgesetz (BKGG).

Bislang wurde nach § 32 Abs. 4 S. EStG u. a. bei einem Kind in Ausbildung geprüft, ob es eigene Einkünfte über 8.004 Euro pro Jahr hat. War dies der Fall, bestand kein Anspruch auf Kindergeld mehr.

Reduzierten sich bisher die eigenen Einkünfte des Kindes durch eine Entgeltumwandlung auf unter 8.004 Euro, konnte dies zu einem erneuten Kindergeldanspruch führen.

Um diese Verwaltungsabläufe zugunsten der zuständigen Familienkassen zu begünstigen, wurde diese Regelung gestrichen. Künftig wird im Rahmen einer ersten Berufsausbildung bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres das Kindergeld unabhängig der eigenen Einkünfte des Kindes gewährt.

Künftig kann eine Entgeltumwandlung somit nicht mehr zum Wiederaufleben des Kindergeldanspruchs führen.

Beitragssatz Pensions-Sicherungs-Verein auf Gegenseitigkeit (PSVaG)

Der Beitragssatz für den PSVaG liegt im Jahr 2012 gegenüber dem Vorjahr unverändert bei 1,9 Promille.
 

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