München den 9. Oktober 2012. Gegenwärtig finden interne Umstrukturierungen innerhalb des Postbankkonzerns statt. Hiervon sind insbesondere Handelsvertreter bzw. ehemalige Handelsvertreter betroffen, die für die beiden dem Konzernverbund angehörigen Vertriebstochtergesellschaften Postbank Finanzberatung AG und Postbank Versicherungsvermittlung GmbH (nachfolgend einheitlich „Postbank“) tätig waren.

Die vertragliche Grundlage der Tätigkeit bildeten jeweils Handelsvertreterverträge zwischen den Vertretern und den beiden vorgenannten Gesellschaften.

Ende Mai 2012 kündigte die Postbank Finanzberatung AG einige der bestehenden Handelsvertreterverträge sowohl im eigenen Namen als auch im Namen der Versicherungsvermittlung GmbH. Die rund 200 betroffenen Handelsvertreter wurden bis zum Ablauf der Kündigungsfrist, die sich von Fall zu Fall unterscheidet, von ihren vertraglichen Pflichten freigestellt.

Einige der betroffenen Handelsvertreter sind bereits aus den Diensten der Postbank ausgeschieden, andere haben sich entschieden, eine von der Postbank angeregte Tätigkeit in einem mobilen Vertrieb der Deutschen Bank aufzunehmen, andere befinden sich gegenwärtig noch in der Phase der Freistellung.

Die Postbank bot bzw. bietet den betroffenen Handelsvertretern in der Regel den Abschluss von Vereinbarungen an, mit denen alle wechselseitigen Ansprüche gegen Erhalt einer Einmalzahlung abgegolten werden sollen.

Der Hintergrund hierfür ist nach Einschätzung von Rechtsanwalt Sochurek, dass die Postbank auf diese Weise versucht, die Vertragsbeziehungen für sie wirtschaftlich vorteilhaft zu beenden und gleichzeitig die von den Handelsvertretern geschaffenen Kundenbeziehungen weiter zu nutzen. Die Handelsvertreterverträge, auf deren Basis die Handelsvertreter tätig waren, enthalten zur Berechnung des den Handelsvertretern zustehenden Ausgleichanspruches jeweils eine Klausel, wonach die Berechnung auf Basis der sog. „Grundsätze“ erfolgen soll. Entsprechende Regelungen enthalten jeweils sowohl die Verträge mit der Postbank Finanzberatung AG als auch mit der Postbank Versicherungsvermittlung GmbH.

Diese Klauseln zur Berechnung des Ausgleichsanspruches sind jedoch rechtlich unwirksam. Der dem Handelsvertreter zustehende Ausgleichsanspruch ist in § 89 b HGB normiert. Vom Regelungsgehalt dieser Vorschrift kann ausweislich ihres Absatzes 4 nicht vertraglich zu ungunsten des Handelsvertreters abgewichen werden.

Folge der Unwirksamkeit dieser vertraglichen Klauseln ist, dass zur Bemessung des Ausgleichsanspruches unmittelbar § 89 b HGB Anwendung findet. Die Postbank sieht sich also Ansprüchen in unkalkulierbarer Höhe ausgesetzt und ist nach Einschätzung von Rechtsanwalt Sochurek deshalb darum bemüht, möglichst schnell mit möglichst vielen ehemaligen Handelsvertretern abschließende Regelungen zu treffen.

Das Handelsvertreterrecht befindet sich gegenwärtig aufgrund von europarechtlichen Einflüssen in einem starken Wandel. Rechtsanwalt Sochurek beauftragte daher ein Rechtsgutachten der Juristischen Fakultät der Universität München, das die Frage der korrekten Berechnung des Ausgleichsanspruches beleuchtet.

Nach dem Rechtsgutachten der Universität München, dürften die den Handelsvertretern zustehenden Ansprüche substantiell höher sein als die Angebote, die die Postbank ihren Handelsvertretern gegenwärtig unterbreitet bzw. unterbreitete.

Darüber hinaus ist Rechtsanwalt Sochurek aus von ihm betreuten Mandaten bekannt, dass sich die Postbank – zumindest in einigen Fällen – weigert, den betroffenen Handelsvertretern korrekte Buchauszüge zur Verfügung zu stellen. Auf diese Weise wird es den Handelsvertretern zusätzlich erschwert, die ihnen zustehenden Ausgleichsansprüche zu berechnen. Die Postbank ist jedoch rechtlich dazu verpflichtet, einen den gesetzlichen Anforderungen genügenden Buchauszug zur Verfügung zu stellen. Hierbei handelt es sich um einen Rechtsanspruch.

Schließlich behielt die Postbank monatlich eine Pauschale für die Nutzung der IT ein. Auch hier dürfte aufgrund der aktuellen Rechtslage ein Rückforderungsanspruch bestehen. Die Postbank signalisierte jedoch bereits, dass sie entsprechende Ansprüche zurückweisen werde.

Rechtsanwalt Sochurek ist auf Bank- und Handelsrecht spezialisiert und vertritt gegenwärtig die rechtlichen Interessen einer Vielzahl von ehemals für die Postbank tätigen Handelsvertretern gegenüber ihrem ehemaligen Prinzipal. Er koordiniert und fördert überdies auch den Austausch von Betroffenen untereinander und bündelt Informationen, die wiederum den von ihm vertretenen Handelsvertretern zugutekommen.

Betroffene Handelsvertreter sollten besonnen agieren, Angebote ihres ehemaligen Prinzipals sorgfältig prüfen und sich bei der Geltendmachung und Durchsetzung der Ihnen zustehenden Ansprüche von einem spezialisierten Rechtsanwalt vertreten lassen, der neben der einschlägigen juristischen Expertise im Bereich des Handelsrechts auch über branchenspezifische Kenntnisse verfügt, um auf diese Weise die rechtlichen Interessen seiner Mandanten bestmöglich und mit Nachdruck zu vertreten. Die Entscheidung, ob eine außergerichtlich Lösung gefunden werden kann, oder ob der Gang zu Gericht zur Durchsetzung der eigenen Rechtsposition unvermeidlich ist, sollte stets nach pragmatischen Gesichtspunkten anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls unter Einbeziehung der persönlichen Umstände und der beruflichen Perspektiven getroffen werden.

In jedem Einzelfall ist sorgfältig zu prüfen, ob Geltendmachungs- bzw. Verjährungsfristen zu wahren sind. Betroffene können sich jederzeit zu einer Erstberatung mit Rechtsanwalt Sochurek in Verbindung setzen.

Rechtsanwalt Nikolaus Sochurek
Friedrichstraße 17
80801 München
089 / 38 38 37 31

Rechtsanwalt Sochurek ist seit 2009 als Rechtsanwalt tätig und auf Bank- und Handelsrecht spezialisiert. Seine Kanzlei befindet sich im Herzen Schwabings in der Friedrichstraße 17 in München.

 

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