Rechtsschutzversicherer befinden sich bis zu 3 Jahre nach Vertragsbeendigung der Rechtschutzversicherung in Nachhaftung. D. h. bis zu drei Jahren nach Beendigung der Rechtsschutzversicherung muss sie nachträglich haften. Bei ältern Bedingungen auf der Vertragsgrundlage nach ARB 75 gelten 2 Jahre Nachhaftung der Rechtsschutzversicherung.

Beispiel für eine Nachhaftung im korrekten Zeitrahmen…

Sie schlossen in 2010 eine Rechtsschutzversicherung ab und kündigten diese zum 31.12.2011. In 2012 kommt es zu einem Rechtsstreit mit dem Streitpunkt / Wagnis aus 2011. Ihre damalige Rechtsschutzversicherung welche zu diesem Zeitpunkt bestand ist somit für die Übernahme der Kosten des Rechtsstreits verantwortlich, selbst wenn Sie heute nicht mehr dort versichert sind.

Achtung! Auch hier wird natürlich die Erfolgsausicht geprüft, was bei mangelnder Erfolgsaussicht oder Mutwilligkeit dennoch zur Ablehung führen kann.

 

… ohne eine Nachhaftung da Zeitrahmen von 3 Jahren überschritten…

Sie schlossen in 2005 eine Rechtsschutzversicherung ab und kündigten diese zum 31.12.2007. In 2012 kommt es zu einem Rechtsstreit mit dem Streitpunkt / Wagnis aus 2006. Die damalige Rechtsschutzversicherung welche zu diesem Zeitpunkt bestand kommt nicht mehr für den Schaden auf, da die Nachhaftung bis maximal 3 Jahre nach Vertragsbeendigung greift und somit spätestens am 31.12.2010 gemeldet hätte werden müssen.

 

Meldefrist

Achtung! Berücksichtigen Sie auch die Meldefrist eines Rechtsschutzfalles, welche nach den neuen Bedingungen maximal 3 Jahre, nach den alten Bedingungen 2 Jahre beträgt. Die Meldefrist ist der Zeitraum zwischen bekanntwerden eines Schadens und dem letztmöglichen Tag der Meldung bei der Rechtsschutzversicherung. Schäden die nach 3 bzw. 2 Jahren gemeldet werden müssen von der Rechtsschutzversicherung nicht mehr übernommen werden.
 

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