Eigenheimrentengesetz: verbesserte Einbeziehung der Wohn-immobilie in die Riester-Rente

(1) Wie ist der Umfang der förderunschädlichen Entnahme?

Bisher: Riester-Sparer können gefördertes Kapital von mindestens 10.000 €, höchstens aber 50.000 € für eine wohnwirtschaftliche Verwendung aus ihrem Vertrag ent-nehmen. Dabei war bisher immer eine gleichmäßig verpflichtende Rückführung des Betrags bis zum Beginn der Auszahlungsphase notwendig.

NEU seit 2008 ist:

  • Während der Ansparphase: Riester-Sparer dürfen aus laufenden Riester-Verträgen bis zu 75 % oder 100 % des angesparten Kapitals förderunschäd-lich entnehmen, um eine selbst genutzte Immobilie zu kaufen oder zu bauen. Auch mehrere Entnahmen sind möglich.
  • Zum Rentenbeginn: Riester-Sparer dürfen mit dem Geld aus dem Riester-Vertrag eine selbst genutzte Immobilie förderunschädlich entschulden.

Anders als bislang muss der Riester-Sparer die entnommenen Beträge nicht wie-der in den Riester-Vertrag zurückzahlen, bevor er in Rente geht.

(2) Was sagt die Übergangsregelung aus?

Als Übergangsregel bleibt: Für Riester-Verträge, die vor dem 1. Januar 2008 ab-geschlossen wurden, gilt, dass für die Veranlagungszeiträume 2008 und 2009 der entnommene Betrag mindestens 10.000 Euro betragen muss.

(3) Was gilt für Verträge ab 01.01.2008?

Für Riester-Verträge, die ab Januar 2008 abgeschlossen werden, entfällt diese Mindestklausel. Der Verbraucher kann das komplette Kapital entnehmen, seien es auch nur 500 Euro.

(4) Was gilt beim Kauf einer Immobilie im letzten Jahr und Abschluss eines Riester-Vertrags in diesem Jahr?

Die Neuregelungen ab 2008 können nicht für bereits erworbene Immobilien an-gewendet werden. Wohn-Riester kann nicht zur Umschuldung verwendet werden.

(5) Wie hoch sind ältere Riester-Verträge bis jetzt bespart?

Die staatliche Förderung gibt es seit 2002. Die geförderten Höchstbeiträge waren auch zunächst deutlich geringer als die aktuell geltenden 2.100 Euro. Insofern haben die meisten der älteren Verträge die 10.000-Euro-Grenze noch nicht er-reicht. Die Mehrzahl der alten Riester-Sparer muss also noch mindestens bis 2010 warten.

Neue Produkte und Voraussetzungen

(6) Was gibt es für neue Riester-Produkte?

Neben der Riester-Rente mit Entnahmemöglichkeit gibt es seit November 2008 auch zertifizierte Darlehensverträge, Bausparverträge und die Möglichkeit des Erwerbs weiterer Genossenschaftsanteile.

(7) Wann ist der Erwerb weiterer Genossenschaftsanteile förderfähig?

Verträge, die die Anschaffung weiterer Geschäftsanteile an einer in das Genos-senschaftsregister eingetragenen Genossenschaft für eine vom Förderberechtig-ten selbstgenutzte Genossenschaftswohnung vorsehen, können nunmehr als zer-tifizierte Altersvorsorgeverträge angeboten werden. Hierfür gelten folgenden Vor-aussetzungen:

  • Die „Auszahlung“ der weiteren Genossenschaftsanteile darf frühestens mit Beginn des 60. Lebensjahres vorgesehen sein (für Verträge, die nach dem 31.12.2011 abgeschlossen werden, gilt das 62. Lebensjahr). Sie erfolgt ent-weder in Form einer lebenslangen Verminderung des monatlichen Nutzungs-entgelts für die selbstgenutzte Genossenschaftswohnung oder in Form einer zeitlich befristeten Verminderung des monatlichen Nutzungsentgelts mit einer anschließenden Teilkapitalverrentung spätestens ab Vollendung des 85. Le-bensjahres.
  • Bei Beendigung der Mitgliedschaft in der Genossenschaft muss der Vertrags-partner zumindest die eingezahlten Beiträge und Erträge auf einen anderen Vertrag übertragen können.
  • Die Erträge dürfen vor Beginn der Auszahlungsphase nicht an den Berechtig-ten ausgezahlt werden, sondern müssen für den Erwerb weiterer Anteile ein-gesetzt werden.
  • Übertragung auf einen anderen zertifizierten Altersvorsorgevertrag möglich
  • Verteilung der Abschluss- und Vertriebskosten auf 5 Jahre

(8) Was gibt es für förderfähige Darlehensverträge?

In den Kreis der Altersvorsorgeverträge werden darüber hinaus Darlehensverträ-ge aufgenommen. Hier gibt es folgende Vertragsgestaltungen:

  • Reiner Darlehensvertrag: Hier ist ein vorhergehender Sparvorgang nicht er-forderlich- Kombination Sparvertrag mit Darlehensoption: Nach dem Ansparvorgang ist die Entnahme des Angesparten und eine Darlehensaufnahme möglich.
  • Vorfinanzierungsdarlehen: Besteht aus einem Darlehen in Kombination mit einem Sparvertrag, bei dem bei Vertragsabschluss unwiderruflich vereinbart wird, dass das Sparkapital zur Darlehenstilgung eingesetzt wird.

(9) Werden auch Tilgungsleistungen gefördert?

Ja. Wenn Tilgungsleistungen in Höhe von 4 % der maßgebenden Einnahmen in den Altersvorsorgevertrag mit Darlehenskomponente eingezahlt werden, werden dem Zulageberechtigten die ungekürzten Zulagen gewährt. Tilgungsleistungen sind den Altersvorsorgebeiträgen gleichgestellt, wenn das Darlehen unmittelbar für eine nach dem 31.12.2007 erfolgte wohnwirtschaftliche Verwendung einge-setzt wird. Die Zulagenzahlung fungiert damit als Sondertilgung, d. h. in diesem Umfang reduziert sich die Darlehensschuld des Zulageberechtigten.

(10) Sind auch Bausparverträge förderfähig?

Ja. Bausparverträge sind dem Grunde nach „klassische“ Sparverträge, die mit der Option verbunden sind, zu einem bestimmten Zeitpunkt ein Darlehen zu einem bereits bei Vertragsabschluss festgelegten Zinssatz in Anspruch nehmen zu kön-nen.

(11) Wofür kann das Kapital verwendet werden?

Das entnommene Kapital kann man für die Herstellung einer selbst genutzten Wohneinheit verwenden. Die Immobilie muss sich im Inland befinden und eigenen Wohnzwecken dienen.

(12) Was versteht man unter dem Begriff der „begünstigten Wohnung“?

Hierzu zählt:

  • eine Wohnung in einem eigenen Haus
  • eine eigene Eigentumswohnung
  • eine Genossenschaftswohnung einer in das Genossenschaftsregister eingetragenen Genossenschaft oder
  • ein eigentumsähnliches oder lebenslanges Dauerwohnrecht.

Die Wohnung muss in Deutschland oder im EU-/EWR-Ausland liegen und ei-genen Wohnzwecken dienen. Neben dem Hauptwohnsitz sollte sich der Le-bensmittelpunkt des Zulageberechtigten dort befinden.

(13) Was bedeutet Unmittelbarkeit?

Die Verwendung des Entnahmebetrags muss in einem zeitlich engen Zusam-menhang zur Anschaffung/Herstellung stehen. Innerhalb welchen genauen Zeit-raums das ist, lässt das Gesetz offen.

(14) Wann genau ist der „Zeitpunkt der Anschaffung“?

Eine Wohnung ist angeschafft, wenn der Erwerber das wirtschaftliche Eigentum an dem Objekt erlangt hat; das ist regelmäßig der Zeitpunkt, zu dem Besitz, Nut-zungen, Lasten und Gefahr auf ihn übergehen. Der Abschluss des Kaufvertrages oder die Eintragung im Grundbuch ist dabei eher unerheblich.

(15) Wann ist der „Zeitpunkt der Herstellung“?

Hergestellt ist eine Wohnung, wenn sie bezugsfertig ist. In der Regel ist das der Zeitpunkt, wenn alle wesentlichen Maßnahmen durchgeführt worden sind. Die Bauabnahme ist nicht entscheidend.

Nachgelagerte Besteuerung

(16) Was ist ein Wohnförderkonto?

Der entnommene Kapital, die hierfür gewährten Zulagen und ggf. geförderte Til-gungsbeiträge werden in einem sog. „Wohnförderkonto“ erfasst. Das Wohnför-derkonto dient der Erfassung des in der Immobilie gebundenen steuerlich geför-derten Kapitals. Dieser Wert ist die Grundlage für die später nachgelagerte Besteuerung.

Als Ausgleich für die vorzeitige Nutzung des Altersvorsorgekapitals und zur Gleichstellung mit anderen Riester-Produkten wird der in das Wohnförderkonto eingestellte Betrag in der Ansparphase um jährlich 2 % erhöht. Der aufgelaufene Betrag muss dann im Rentenalter mit dem individuellen Einkommenssteuersatz versteuert werden. In der Ansparphase sind die Beiträge steuerfrei.

(17) Kann man den Stand des Wohnförderkonto verändern?

Der Zulagenberechtigte hat jederzeit die Möglichkeit, den Stand des Wohnförder-kontos zu verringern, indem er einen Betrag auf einen zertifizierten Altersvorsor-gevertrag (Sparvertrag) einzahlt. Die im Rahmen der Einzahlung auf den neuen Vertrag eingezahlten Beiträge werden nicht erneut gefördert, da es sich bereits um gefördertes Altersvorsorgekapital handelt.

(18) Was unterscheidet die Einmalbesteuerung von der jährlichen Besteuerung?

Zu Beginn der Auszahlungsphase wird der Saldo des Wohnförderkontos entwe-der als Einmalbeitrag mit 30 % Abschlag oder verteilt bis zum 85. Lebensjahr be-steuert.
Für die Einmalbesteuerung muss der Zulagenberechtigte zu Beginn der Auszah-lungsphase bei dem Anbieter, der das Wohnförderkonto führt, die Auflösung des Wohnförderkontos beantragen. Führt die Zulagenstelle das Wohnförderkonto, muss er die Auflösung dort beantragen. Ohne einen solchen Antrag würde der Stand des Wohnförderkontos gleichmäßig bis zum 85. Lebensjahr verteilt jährlich aufgelöst werden.

Schädliche Verwendung

(19) Was passiert bei Aufgabe der Selbstnutzung, z. B. durch Verkauf oder Vermietung?

Vor Beginn der Auszahlungsphase: Der Verkauf der Wohnung vor Beginn der Besteuerungsphase zählt grundsätzlich als schädliche Verwendung und führt zu einer Sofortbesteuerung des gebunde-nen und geförderten Kapitals.

Ausnahmen:

1. Wenn der Wohnriester-Sparer die Immobilie aus beruflichen Gründen vermie-ten muss, ist das aus steuerrechtlicher Sicht unschädlich. Es muss aber geplant sein, dass der Sparer die Immobilie selbst wieder bewohnen wird, spätestens zum 67. Lebensjahr.

2. Der Betrag in Höhe des Stands des Wohnförderkontos wird innerhalb eines Jahres nach Aufgabe der Selbstnutzung auf einen anderen zertifizierten Alters-vorsorgevertrag eingezahlt.

3. Der Ehegatte des verstorbenen Zulageberechtigten kann die Wohnung weiter förderunschädlich nutzen.

4. Wenn die Höhe des Stands des Wohnförderkontos innerhalb eines bestimmten Zeitraums für eine weitere förderfähige Wohnung genutzt wird.

Nach Beginn der Auszahlungsphase: Erfolgt die Aufgabe der Selbstnutzung innerhalb der ersten zehn Jahre nach Be-ginn der Auszahlungsphase, werden die im Falle der privilegierten Einmalbe-steuerung steuerlich noch nicht erfassten 30 % des in der Wohnimmobilie gebun-denen Vermögens nur noch mit dem Eineinhalbfachen „nachversteuert“. Zwi-schen dem 10. und dem 20. Jahr wird es nur noch einfach „nachversteuert“.

(20) Was passiert, wenn der Wohnriester-Sparer vor Begleichung seiner Steuerschuld stirbt?

Grundsätzlich müssen die Erben die Steuern nicht begleichen. Wirtschaftlich ist das Wohnförderkonto aber mit dem Restbetrag in der letzten Steuererklärung des Verstorbenen anzugeben. Erbt die Witwe oder der Witwer die Immobilie, gibt es Ausnahmen.
 

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