Manager, Geschäftsführer und Vorstände müssen Tag für Tag unter großem Druck weit reichende Entscheidungen treffen. Durch eine verschärfte Haftungssituation sowie die deutliche Zunahme von Schadenersatzansprüchen ist für mittelständische Unternehmen/Vereine eine Absicherung ihrer Leitungs- und Kontrollorgane gegen die Risiken einer persönlichen Haftung unerlässlich (= Vermögensschadenhaftpflicht).

Was heute entschieden wird, kann in 5 Jahren gegen Sie verwendet werden!

Wer ist betroffen?

  • GmbH: Geschäftsführer, Beirat
  • AG: Vorstand, Aufsichtsrat
  • Genossenschaft: Vorstand, Aufsichtsrat
  • Vereine (Vorstand)
  • GmbH & Co. KG: Geschäftsführer der Komplementär-GmbH
  • KG, OHG: Geschäftsführende Gesellschafter

Wie haften Sie?

  • Persönlich
  • Uneingeschränkt
  • Gesamtschuldnerisch
  • Beweislastumkehr
  • Freistellungen weitgehend unmöglich

Schadenbeispiele

  • Waren auf Kredit verkaufen, ohne vorher die Liquidität des Käufers zu überprüfen
  • Nicht-Zahlung von Steuern und Abgaben
  • Bei drohender Zahlungsunfähigkeit Insolvenzpflichten verletzen
  • Begleichen von bereits verjährten Forderungen
  • Umgekehrt: Berechtigte Forderungen verjähren lassen
  • Erwerb ungeeigneter Anlagen (z. B. EDV) aufgrund unzureichender Erkundigungen
  • Herstellung von wettbewerbswidrigem Werbematerial
  • Hereinfallen auf einen Anlagebetrüger aufgrund Sorglosigkeit
  • Fahrlässige Nichtbefolgung behördlicher Brandschutzauflagen mit daraus resultierenden Betriebsstilllegungen
  • Verlust der Gemeinnützigkeit eines Vereines aufgrund fehlerhafter „Finanzpolitik“ des Vorstandes

Haftungsgrundlagen (…Ein Blick ins Gesetz)

§ 43 GmbHG

1. Die Geschäftsführer haben in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden.

2. Geschäftsführer, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft solidarisch für den entstandenen Schaden.

§ 93 AktG, § 34 GenG

1. Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn das Vorstandsmitglied bei einer unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Information zum Wohle der Gesellschaft zu handeln. Über vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Gesellschaft, namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die den Vorstandsmitgliedern durch ihre Tätigkeit im Vorstand bekannt geworden sind, haben sie Stillschweigen zu bewahren.

2. Vorstandsmitglieder, die ihre Pflichten verletzen, sind der Gesellschaft zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet. Ist strittig, ob sie die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters angewandt haben, so trifft sie die Beweislast.

Empfohlene Deckungssummen

10 % des Jahresumsatzes bzw. in Höhe des Eigenkapitals

Anbieter für D&O Versicherungen

  • Allianz
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