Es hat sich in den letzten Monaten eingiges getan in Sachen Rückabwicklung von geschlossenen Beteiligungen der comdirect bank AG. Uns liegen per heute die neuesten Meldungen der Rechtsanwaltskanzlei Nikolaus Sochurek Friedrichstraße 17, 80801 München vor. Geschlossene Fonds sind nicht jedermann´s Sache. Jetzt gibt es für Kunden der ehemaligen Comdirect Private Finance AG erste Urteile die eine Rückabwicklung der damals verkauften geschlossenen Fonds ermöglichen.

Rückabwicklung der von der comdirect private finance AG vermittelten, geschlossenen Beteiligungen (Fonds)

Das Landgericht München I hat einem Kunden der ehemaligen comdirect private finance AG („cpf AG“) mit Urteil vom 19. April 2011 (rechtskräftig) Schadensersatz im Zusammenhang mit der Empfehlung einer geschlossenen Beteiligung zugesprochen. Dem geschädigten Kunden wurde Schadensersatz in Form der Erstattung der eingezahlten Einlage zuerkannt, zuzüglich entgangenem Gewinn in Höhe von 3 % p.a. seit Bezahlung der Einlage und Erstattung der Prozesskosten inkl. seiner vorgerichtlichen Anwaltskosten.

Die cpf AG war ein hundertprozentiges Tochterunternehmen der comdirect bank AG. Die cpf AG erbrachte im Gegensatz zur comdirect bank AG gegenüber Kunden auch Anlageberatungsleistungen. Sie verschmolz im Jahre 2010 vollständig mit ihrer Muttergesellschaft, der comdirect bank AG, gegen die sich auch die Klage richtete.

Das Landgericht begründete seine Entscheidung vom 19. April 2011 im Wesentlichen damit, dass die cpf AG ihre Beratungspflichten gegenüber dem Kunden verletzt habe, da sie nicht über die von ihr vereinnahmten Rückvergütungen aufgeklärt hatte. Eine Bank ist jedoch nach der Rechtsprechung des BGH – anders als ein freier Anlageberater – bei der Empfehlung von Kapitalanlagen grundsätzlich dazu verpflichtet, ihre Kunden darüber aufzuklären, ob und in welcher Höhe sie durch die Vermittlung der Kapitalanlage von der kapitalsuchenden Gesellschaft Provisionen erhält. Das Landgericht führte in seiner Entscheidung aus, dass die cpf AG nicht als eine freie Anlageberaterin anzusehen sei, da sie bankmäßig an die comdirect bank AG gebunden war, weshalb sie grundsätzlich die gleichen Aufklärungspflichten treffen würde wie eine Bank. Daher hätte die cpf AG den Kunden unmissverständlich auf die durch die Vermittlung vereinnahmten Rückvergütungen hinweisen müssen, um den damit einhergehenden Interessenskonflikt offenzulegen. Der Hinweis im Prospekt auf eine aus dem Kommanditkapital budgetierte Vermittlungsprovision genüge der Aufklärungspflicht nicht, da der Kunde hieraus nicht ersehen könne, dass Provisionen auch gerade der cpf AG zufließen würden. Der Aufklärungsmangel führte zu einem Recht des Kunden auf Schadensersatz und Rückabwicklung der gesamten Beteiligung.

Die comdirect bank AG legte gegen das Urteil Berufung zum Oberlandesgericht München ein. Sie begründete die Berufung im Wesentlichen damit, dass die ehemalige cpf AG keine Bank im Sinne der Rechtsprechung des BGH gewesen sei, sondern eine freie Anlageberaterin, welche nicht verpflichtet gewesen sei, über erhaltene Rückvergütungen aufzuklären.

In der Berufungsinstanz äußerte sowohl der 15. als auch der zunächst mit der Sache befasste 19. Senat des Oberlandesgerichts München in zwei bislang nicht veröffentlichen Hinweisbeschlüssen, dass die Rechtsauffassung, wonach auch die cpf AG ungefragt über Rückvergütungen aufzuklären hatte, zutreffend sei. Im Nachgang zur mündlichen Berufungsverhandlung nahm die comdirect bank AG die Berufung zurück, wodurch das ursprüngliche Urteil des Landgerichts vom 19. April 2011 nunmehr rechtskräftig ist.

Die in den Hinweisbeschlüssen dargelegte Rechtsauffassung des 15. und des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München steht in Einklang mit der Rechtsprechung des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München. Dieser verurteilte die comdirect bank AG mit Urteil vom 29. März 2011 (Az. 5 U 4680/10) in einem Parallelfall, betreffend die cpf AG, zum Schadensersatz. In der Urteilsbegründung führte der 5. Zivilsenat aus, dass der Hinweispflicht hinsichtlich der Rückvergütungen nicht nur eine Bank unterliegt, sondern in gleicher Weise auch die – selbst keinen Bankenstatus einnehmende – hundertprozentige Tochter der Bank, wenn die Bank das Beratungsgeschäft ausgelagert hat und nun deren Tochtergesellschaft als juristisch eigenständiges Beratungsunternehmen unter Nutzung der bei der Bank bekannten Kundendaten an den Bankkunden (vorliegend mit dessen Einverständnis) herantritt und die Beratung durchführt. Durch Outsourcing der Beratungstätigkeit auf eine Tochtergesellschaft der Bank bei gleichzeitiger Nutzung der der Bank bekannten Kundendaten und Vermögensverhältnisse zum Zwecke der Einfädelung von Beratungsgesprächen werde der bestehende Interessenskonflikt nicht behoben. Ferner könne es hinsichtlich der Aufklärungspflicht über Rückvergütungen keinen Unterschied machen, ob die Bank den Geschäftsbereich „Anlageberatung“ einer Beratungsabteilung innerhalb derselben juristischen Person oder einer Tochtergesellschaft überantwortet. Ein effektiver Schutz des Bankkunden vor den Gefahren einer nur vorgegebenen neutralen und am Kundeninteresse ausgerichteten, in Wahrheit aber von Eigeninteressen beeinflussten Beratung sei nicht durch Auslagerung der Beratungstätigkeit zu erreichen.

Dieser Rechtsprechung schloss sich jüngst auch die 27. Kammer des Landgerichts München in einem aktuellen und nicht veröffentlichten Urteil vom 5. Dezember 2011 an. Es verurteilte die comdirect bank AG an einen Kunden Schadensersatz in Form der Rückabwicklung der Beteiligung zu leisten.
Die vorstehend geschilderten Verfahren wurden federführend von dem bank- und prozessrechtlich spezialisierten Rechtsanwalt Nikolaus Sochurek betreut. Die Anwaltskanzlei Sochurek vertritt gegenwärtig einer Vielzahl geschädigter Kunden der ehemaligen comdirect private finance AG.

Die cpf AG vertrieb eine Vielzahl von Kapitalanlagen an Privatkunden, bei denen Rückvergütungen bezahlt wurden. Es darf bezweifelt werden, dass – jedenfalls vor Umsetzung der EU Finanzmarktrichtlinie (MiFiD) – in den Beratungsgesprächen ordnungsgemäß über Rückvergütungen aufgeklärt wurde.

Bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen ist aufgrund des zwischenzeitlichen Zeitablaufs in jedem Einzelfall zu prüfen, ob das Ergreifen verjährungshemmender Maßnahmen geboten ist.

Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.

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Nikolaus Sochurek
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