In der Rechtsprechung des Oberlandesgerichtsbezirks München zeichnet sich gegenwärtig eine Verfestigung der Rechtsauffassung ab, dass die ehemalige comdirect private finance AG (nachfolgend „cpf AG“) dazu verpflichtet war, über vereinnahmte Rückvergütungen aufzuklären.

In einem nicht veröffentlichten Urteil des Landgerichts München I vom 05.12.2011 wurde die comdirect bank AG zum Schadensersatz wegen verschwiegener Rückvergütungen („Kick-Backs“) verurteilt. Dem Fall lag die Klage eines Kunden der ehemaligen cpf AG – die unterdessen mit der comdirect bank AG verschmolzen worden ist – zugrunde. Der Kläger war ursprünglich Kunde der comdirect bank AG und wurde später von der ehemaligen cpf AG beraten. Der Berater empfahl dem Kunden die Investition von liquidem Kapital in den geschlossenen Fonds Prorendita 4 GmbH & Co. KG.

Im Rahmen des Beratungsgesprächs wurde der Kunde nicht über die Rückvergütungen aufgeklärt, die die cpf AG von Seiten der Emissionsgesellschaft der Prorendita 4 GmbH & Co. KG erhielt.

Das Landgericht verurteilte die comdirect bank AG zum Schadensersatz. Dem Kläger wurde ein Anspruch in Höhe der vollen von ihm geleisteten Nominalsumme zzgl. des Agios in Höhe von 5 % zugesprochen.

Gegen dieses Urteil legte die comdirect bank AG Berufung ein. Sie begründete die Berufung im Wesentlichen damit, dass die ehemalige cpf AG keine Bank im Sinne der Rechtsprechung des BGH sei, sondern ein freier Anlageberater, der nicht dazu verpflichtet sei, über Rückvergütungen aufzuklären.

In einem bislang nicht veröffentlichten Hinweisbeschluss vom 25.09.2012, welcher der Anwaltskanzlei Sochurek vorliegt, wies der für den Fall in der Berufungsinstanz zuständige 18. Senat des Oberlandesgerichts München darauf hin, dass das erstinstanzliche Urteil nach vorläufiger Würdigung des Senats rechtmäßig sei und die Berufung der comdirect bank AG keine Erfolgsaussichten haben würde. Dies begründet das Oberlandesgericht im Wesentlichen damit, dass die ehemalige cpf AG nicht als freier Anlageberater, sondern als bankmäßig gebundener Anlageberater anzusehen sei. Hierfür würde zum einen der übereinstimmende Namensbestandteil „comdirect“ sprechen. Zum anderen der Umstand, dass die comdirect-Gruppe durch den Berater gegenüber dem Kunden so dargestellt worden sei, dass sie das „beste aus zwei Welten“ anbieten würde, nämlich „Banking, Brokerage und Beratung unter dem Dach der comdirect“.

Aus einer Vielzahl von ähnlich gelagerten Parallelfällen ist Rechtsanwalt Sochurek bekannt, dass die ehemalige cpf AG standardmäßig im Rahmen der Erstberatung eine Beratungsunterlage verwendete, die folgenden Slogan enthält: „Banking, Brokerage und Beratung unter dem Dach der comdirect“. Darunter sind u.a. zwei einander überlappende Kreise abgebildet, wobei der eine Kreis mit „comdirect bank AG“ und der andere Kreis mit „comdirect private finance AG“ bezeichnet ist. Nach Auffassung von Rechtsanwalt Sochurek lässt sich vor dem Hintergrund des aktuellen Hinweisbeschlusses des 18. Zivilsenats des OLG München in allen Fällen, in denen die vorgenannte Beratungsunterlage verwendet worden ist, nunmehr argumentieren, dass die ehemalige cpf AG dem Kunden nicht als „freier Anlageberater“ vorgestellt worden sei, sondern als bankmäßig gebundener Anlageberater, womit in all denjenigen Fällen eine Aufklärungspflicht der ehemaligen cpf AG über vereinnahmte Rückvergütungen bestanden haben dürfte. Nach Kenntnissen von Rechtsanwalt Sochurek aus zahlreichen Parallelverfahren kam die ehemalige cpf AG dieser Aufklärungspflicht regelmäßig nicht nach.

Daher dürfte regelmäßig in denjenigen Fällen, in denen die vorgenannte Beratungsunterlage verwendet worden ist und die Kunden nicht über vereinnahmte Rückvergütungen aufgeklärt worden sind, ein Rückabwicklungsanspruch hinsichtlich der betreffenden Kapitalanlagen bestehen.

Der 18. Senat des Oberlandesgerichts liegt mit der im Hinweisbeschluss geäußerten Rechtsauffassung auf derselben Linie wie bereits der 5., der 15. und der 19. Zivilsenat des OLG München, was die Aufklärungspflicht der ehemaligen cpf AG über Rückvergütungen betrifft.

Nach Auffassung von Rechtsanwalt Sochurek lässt sich die rechtliche Begründung der vorgenannten Urteile und Hinweisbeschlüsse nicht auf geschlossene Beteiligungen beschränken, sondern ist auf jedwede von der ehemaligen cpf AG beratenen und vermittelten Kapitalanlagen übertragbar.

Die Rechtsanwaltskanzlei Sochurek vertritt gegenwärtig eine Vielzahl von geschädigten Kunden der ehemaligen cpf AG und ist eine der bundesweit führenden Kanzleien, was die Geltendmachung und Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen gegen die comdirect bank AG im Zusammenhang mit Fehlberatung durch die ehemalige cpf AG betrifft.

Es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob das Ergreifen von verjährungshemmenden Maßnahmen geboten ist.

Weitere Auskünfte erhalten Sie bei

Rechtsanwalt Nikolaus Sochurek
Friedrichstraße 17
80801 München

Tel: 38 38 37 31

Kontaktformular

Für Terminanfragen oder sonstige Mitteilungen verwenden Sie bitte unser Kontaktformular oder rufen Sie uns an.
Tel. 089-37418045

Kontaktformular

 

Verifizierung